§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Die bisherige Tennisabteilung der Turn- und Spielvereinigung Kamp-Lintfort e.V. wird mit Wirkung vom 01.07.1967 ein selbständiger Verein und führt den Namen „Tennis-Club Blau-Weiß Kamp-Lintfort e.V.“.
2. Die Vereinsfarben sind „blau-weiß“.
3. Der Verein hat seinen Sitz in Kamp-Lintfort und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Rheinberg1 eingetragen.
4. Das Geschäfts- und Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 Ziel und Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke zur Pflege des Tennissports auf der Grundlage des Amateurgedankens.
2. Der Verein ist selbstlos tätig, die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 3 Mitgliedschaft
1. Der Verein besteht aus:
a) ordentlichen Mitgliedern
b) außerordentlichen Mitgliedern, die den Verein fördern und die Verbindung mit ihm aufrechterhalten wollen
c) jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (TC Blau-Weiß Jugend)
d) Ehrenmitgliedern.
2. Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person werden. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Über jeden Antrag entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit.
3. Zu Ehrenmitgliedern können ordentliche und außerordentliche Mitglieder sowie Gönner, die sich durch hervorragende Leistungen um den Verein verdient gemacht haben, durch Beschluss der Mitgliederversammlung bei einer Mehrheit von 2/3 auf Vorschlag des Vorstandes ernannt werden.
4. Die Ummeldung einer ordentlichen Mitgliedschaft in eine außerordentliche ist für das laufende Geschäftsjahr nicht möglich. In besonderen Fällen entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit.
5. Die Jugend des Tennisclub Blau-Weiß Kamp-Lintfort e.V. führt und verwaltet sich im Rahmen dieser Satzung der Jugendordnung und der Beschlüsse der Jugendvollversammlung selbständig. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden finanziellen Mittel.

§ 4 Jahresbeitrag
1. Jedes Mitglied hat einen jährlichen Beitrag zu zahlen.
2. Ehrenmitglieder sind von sämtlichen Beiträgen befreit.
3. Die Höhe des Jahresbeitrages wird in einer Mitgliederversammlung festgelegt. Dasselbe gilt für eine etwaige Befreiung von diesen Beiträgen sowie für Beitragsvergünstigungen bei mehreren Mitgliedern aus einer Familie. In besonderen Härtefällen kann der Vorstand ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung von der Erhebung eines Jahresbeitrages mit einem mit 2/3 Mehrheit gefassten Beschluss absehen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat nach Maßgabe dieser Satzung das Recht zur Benutzung der Anlagen und Einrichtungen sowie zur Teilnahme an den sportlichen und gesellschaftlichen Veranstaltungen und Versammlungen des Vereins.
2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten und die sportlichen und gesellschaftlichen Bestrebungen des Vereins nach Kräften zu fördern.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endigt:
a) durch Austritt
b) durch Ausschluss
c) durch Tod.
2. Der Austritt ist bis zum 30. November eines jeden Jahres zum 31. Dezember durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand zu erklären. Bei einem Wegzug von Kamp-Lintfort kann die Mitgliedschaft zum jeweiligen Quartalsende gekündigt werden. Die bis zur Wirksamkeit des Austrittes entstandenen Verpflichtungen werden durch diesen nicht berührt.

§ 7 Organe des Vereins
Der Verein hat folgende Organe:
a) die Mitgliederversammlung
b) den Vorstand
c) den Ehrenrat.

§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung umfasst alle Mitglieder mit Ausnahme der Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
2. Zur ordentlichen Mitgliederversammlung sind zwei von den Jugendlichen aus ihren Reihen gewählte Vertreter einzuladen. Sie sind nicht stimmberechtigt, ihnen ist aber auf Antrag das Wort zu erteilen.

§ 9 Einberufung und Versammlungsleitung
1. Der erste Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, beruft die Mitgliederversammlung durch schriftliche Einladung ein. Die Einberufung hat unter Angabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor dem festgesetzten Termin zu erfolgen.
2. Die Mitgliederversammlung wird durch den ersten Vorsitzenden oder durch ein von diesem beauftragtes Vorstandmitglied geleitet.

§ 10 Beschlussfähigkeit und Abstimmung
1. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, soweit diese Satzung nicht etwas anderes vorsieht.
2. Alle teilnahmeberechtigten Mitglieder sind stimm- und aktiv und passiv wahlberechtigt, soweit nicht in anderen Paragrafen dieser Satzung etwas anderes bestimmt ist. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
3. Über die Art und Abstimmung entscheidet grundsätzlich der Versammlungsleiter, soweit nicht mindestens die einfache Mehrheit der versammelten Mitglieder eine andere Art der Abstimmung verlangt.
4. Bei allen Beschlüssen entscheidet die einfache Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung nicht etwas anderes bestimmt. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
5. Die Beschlüsse werden schriftlich niedergelegt und von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterschrieben.

§ 11 Anträge an die Mitgliederversammlung
1. Anträge von Mitgliedern an die Mitgliederversammlung müssen 8 Tage vor dem festgesetzten Termin beim Vorstand schriftlich eingereicht werden.
2. Beratung und Beschlussfassung über Anträge, die nicht in der vorgeschriebenen Frist und Form eingereicht sind oder in der Mitgliederversammlung gestellt werden, sind nur nach Genehmigung eines Dringlichkeitsantrages zulässig und erfordern eine 2/3 Mehrheit.

§ 12 Zuständigkeit
1. Die Mitgliederversammlung ist für alle Fragen zuständig, soweit nicht andere Vereinsorgane ausdrücklich nach dieser Satzung zuständig sind.
2. Sie ist ausschließlich zuständig für:
a) die Wahl des Vorstandes und des Ehrenrates mit Ausnahme der Jugendwarte
b) die Bestätigung der Jugendwarte
c) die Entlastung des Vorstandes
d) die Genehmigung des Haushaltsplanes für das laufende Geschäftsjahr
e) die Erhebung besonderer Umlagen und die Bestimmung der Höhe von Beiträgen und Aufnahmegebühren
f) Satzungsänderungen
g) die Auflösung des Vereins.

§ 13 Ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung)
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich bis zum 30. April einzuberufen.
2. Die Tagesordnung muss jährlich folgende Punkte beinhalten:
a) Jahresbericht des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters
b) Bericht der Kassenprüfer
c) Bericht des Schatzmeisters
d) Genehmigung des Haushaltsplanes für das laufende Geschäftsjahr
e) Sportberichte des Sport- und Jugendwartes
f) Entlastung des Vorstandes
g) Neuwahlen (im Wahljahr)
h) Verschiedenes.

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angaben von Gründen beantragen.

§ 15 Vorstand
1. Der Verein wird durch den Vorstand geleitet, der die Verantwortung für die Verwaltung trägt.
2. Der Vorstand besteht aus: Hauptvorstand: a) dem ersten Vorsitzenden b) dem stellvertretenden Vorsitzenden, der gleichzeitig den Geschäftsführer vertritt c) dem Geschäftsführer d) dem Schatzmeister. Nebenvorstand: e) dem ersten Sportwart f) dem zweiten Sportwart g) dem (der) Jugendwart (in) h) dem Haus- und Gerätewart i) den Besitzern (bis zu 3).
3. Vorstand i.S. des § 26 BGB sind der erste und der zweite Vorsitzende, der Geschäftsführer und der Schatzmeister. Zur Vertretung berechtigt sind ausschließlich Mitglieder des Hauptvorstandes in Gemeinschaft zu Zweien.
4. Der Hauptvorstand ist berechtigt, Mandate des Haupt- oder Nebenvorstandes kommissarisch zu besetzten. Die Besetzung muss einstimmig von allen Mitgliedern des Hauptvorstandes beschlossen werden. Es sind mindestens drei Stimmen erforderlich.

§ 16 Wahl des Vorstandes
1. Die Wahl des Vorstandes erfolgt für die Dauer zweier Geschäftsjahre und darüber hinaus bis zu Neuwahlen.
2. Passiv Wahlberechtigte sind nur anwesende Mitglieder, sofern nicht eine schriftliche Erklärung über die Bereitschaft zur Annahme eines Vorstandsamtes vor der Abstimmung der Mitgliederversammlung vorliegt.
3. Die Ämter des ersten Vorsitzenden und des ersten Spielwartes bleiben ordentlichen Mitgliedern vorbehalten.
4. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, entscheidet im weiteren Wahlgang die einfache Mehrheit. Stellt sich mehr als ein Kandidat zur Wahl, so wird in geheimer Wahl abgestimmt.
5. Die Wahl des ersten Vorsitzenden und die Entlastung des Vorstandes leitet das älteste Clubmitglied.

§ 17 Vorstandssitzungen
1. Die Vorstandssitzungen werden vom ersten Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen und geleitet. Für die Einberufung findet § 9 Abs. 1 sinngemäß Anwendung mit der Maßgabe, dass die Einberufungsfrist 8 Tage beträgt.
2. Die Einberufung erfolgt mindestens einmal monatlich.
3. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von fünf Mitgliedern beschlussfähig. Er entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit absoluter Mehrheit. Bei Stimmengleichheit sind Beschlussvorschläge abgelehnt. Vorstandentscheidungen mit wesentlicher finanzieller Auswirkung trifft allein der Hauptvorstand. Hierzu zählen insbesondere die Aufnahme von Darlehen und Ausgaben, die einen Betrag von 2.000 Euro überschreiten.
4. Wird die Zahl von 5 nicht erreicht, so ist sofort eine neue Vorstandssitzung einzuberufen, die unter allen Umständen beschlussfähig ist; darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.
5. Die Aufgabenverteilung nimmt der Vorstand vor. Er ist berechtigt, besondere Ausschüsse zu bilden.
6. § 10 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.

§ 18 Ehrenrat
1. Der Ehrenrat besteht aus mindestens 3 und höchstens 5 Mitgliedern. Die Mitglieder des Ehrenrates werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes für die Dauer von jeweils drei Jahren gewählt.
2. Zu Mitgliedern des Ehrenrates können solche Mitglieder gewählt werden, die das 40. Lebensjahr vollendet haben. Mitglieder des Vorstandes können nicht zugleich Mitglieder des Ehrenrates sein.
3. Außer den sonstigen ihm nach der Satzung obliegenden Aufgaben ist der Ehrenrat zur Beratung des Vorstandes in allen den Verein betreffenden Angelegenheiten berufen; ihm obliegt ferner die Schlichtung von Streitigkeiten innerhalb des Vereins.
4. Im Ehrenrat ist das älteste Mitglied der Sprecher.
5. Der Ehrenrat ist bei Anwesenheit von mindestens zwei Mitgliedern beschlussfähig.

§ 19 Kassenprüfer
1. Die Wahl von zwei Kassenprüfern geschieht durch Zuruf jeweils für das laufende Geschäftsjahr auf der ordentlichen Mitgliederversammlung. Eine Wiederwahl ist jeweils nur für einen Prüfer möglich.
2. Die Kassenprüfer haben vor der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung die Kassenführung zu prüfen und das Prüfungsergebnis schriftlich niederzulegen. Sie haben die Jahresabrechnungen zu prüfen und die Richtigkeit zu bescheinigen. Über den Zeitpunkt der Prüfung ist der erste Vorsitzende vorher zu unterrichten. Die Prüfer haben über das Ergebnis ihrer Prüfung, die sie nur gemeinsam vornehmen dürfen, der ordentlichen Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 20 Ehrenamtlichkeit
1. Das Amt des Vereinsvorstandes wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
2. Die Mitgliederversammlung kann abweichend von Absatz 1 beschließen, dass dem Vorstand für seine Vorstandtätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird.

§ 21 Vereinsstrafen
1. Jedes Mitglied ist der Strafgewalt des Vereins unterworfen. Diese wird durch den Vorstand und den Ehrenrat wahrgenommen.
2. Bei einer schuldhaften Verletzung der Pflichten aus § 5 Abs. 2 dieser Satzung können folgende Strafen verhängt werden:
a) Verweis
b) zeitweiliger Ausschluss
c) dauerhafter Ausschluss.
3. Die Verhängung der Strafe erfolgt durch einen mit 2/3 Mehrheit gefassten Beschluss des Vorstandes. Gegen diesen Beschluss besteht das Recht des Einspruchs an den Ehrenrat. Im Falle des dauernden Ausschlusses kann der Ehrenrat den Einspruch der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorlegen. Diese entscheidet für den Fall des Ausschlusses mit einer Mehrheit von 2/3 der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder.
4. Die Entscheidungen der Vereinsorgane sind, soweit dies zulässig ist, nicht gerichtlich nachprüfbar.

§ 22 Vereinsinformationen
Mitteilungen an die Vereinsmitglieder erfolgen vornehmlich am Schwarzen Brett.

§ 23 Satzungsänderungen
Eine Satzungsänderung ist nur mit einer 3/4 Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder möglich.

§ 24 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen, besonderen Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Bei der Abstimmung ist für den Fall der Auflösung eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, findet § 17 Abs. 4 sinngemäß Anwendung.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Kamp-Lintfort, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sportes zu verwenden hat.

§ 25 Haftpflicht
Der Verein haftet nicht für die bei Veranstaltungen und Übungen aller Art eintretenden Unfälle oder Diebstähle.
Vorstehende Satzung des Tennis-Clubs Blau-Weiß Kamp-Lintfort e.V. hat die ordentliche Mitgliederversammlung beschlossen.

Erster Vorsitzender Zweiter Vorsitzender Geschäftsführerin
H.J. Maiß Georg Bein Claudia Windisch-Hojnacki

Folgende Satzungsänderungen wurden berücksichtigt:
1. der Mitgliederversammlung vom 20.03.1981
2. der außerordentlichen Hauptversammlung vom 11.12.1981 und der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 12.02.1982
3. der Mitgliederversammlung von 1983, vom 17.02.1984 und vom 27.02.1987
4. der Mitgliederversammlung vom 18.03.2011
5. der Mitgliederversammlung vom 04.04.2014.